top of page

Unsere Statuten

Art. 1 Name, Sitz und Grundsätze

(1)  Der Verein führt den Namen ”dsv.li - Datenschutzverein in Liechtenstein“.

 

(2)  Der Verein ist ein auf unbestimmte Dauer gegründeter selbständiger Verein im Sinne von Art. 246 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Das Vereinsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

 

(3)  Der Verein hat seinen Sitz am Hauptsitz des Vorsitzenden und ist vorwiegend im Fürstentum Liechtenstein tätig und kann Kooperation mit ausländischen Berufsvereinigungen, Vereinen und Verbänden eingehen.

 

(4)  Alle in diesen Statuten verwendeten Begriffe sind geschlechtsneutral zu verstehen. 

 

Art. 2 Zweck

(1)  Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

(2)  Die Tätigkeit bezweckt insbesondere:

 

  • Die Schaffung eines aktiven Netzwerkes für Datenschutzbeauftragte und sonstige mit dem Thema Datenschutz Betraute;

  • Die Erstellung und Ausarbeitung von fachlichen Anleitungen und Empfehlungen (Best Practices, etc.);

  • Kooperation mit in- und ausländischen Vereinen und Verbänden; 

  • Entwicklung und Förderung des Berufsbildes eines Datenschutzbeauftragten.

 

Art. 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind insbesondere:

 

  • Nationaler und internationaler Erfahrungsaustausch sowie Networking in Wirtschaft, Technik, Verwaltung und Wissenschaft;

  • Ausbildung und Weiterbildung;

  • Beteiligung an einschlägigen Gesetzgebungsverfahren.

 

(2) Die erforderlichen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden und sonstige Zuwendungen.

 

Art. 4 Arten der Vereinsmitgliedschaft

(1)  Ordentliche Vereinsmitglieder sind öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen gemäss Art. 3 Datenschutzgesetz (DSG); Die Datenschutzstelle kann ein Vereinsmitglied mit Beobachterstatus sein. 

(2)  Fördernde Vereinsmitglieder unterstützen den Verein, ohne ordentliches Mitglied zu sein. Sie haben einen Beobachterstatus.

 

Art. 5 Beginn der Vereinsmitgliedschaft

 

(1) Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. 

(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

(3) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

Art. 6 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

(1)  Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Vereinsmitgliedern zu.

 

(2)  Mitglieder mit Beobachterstatus verfügen weder über ein Stimm- noch über ein Wahlrecht.

 

(3)  Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung kann mindestens ein Fünftel der ordentlichen Vereinsmitglieder vom Vorstand verlangen.

 

(4)  Die ordentlichen Vereinsmitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanziellen Entwicklungen zu informieren. 

 

(5)  Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

Art. 7 Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

(1)  Die Vereinsmitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

 

(2)  Der freiwillige Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. 

 

(3)  Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann von der Mitgliederversammlung wegen grober Verletzung von Vereinsmitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

(4)  Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes kann zudem alleine vom Vorstand verfügt werden, falls dieses der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Aufforderung nicht nachkommt. 

Art. 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (Art. 9 und 10), und der Vorstand (Art. 11 und 12).

 

Art. 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findeteinmal pro Jahr statt.

 

(2)  Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder statt.

 

(3)  Einladungen zur ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung erlässt der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch Mitteilung an die stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe der Traktanden.

 

(4)  Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 5 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

 

(5)  Bei der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Vereinsmitglieder stimm- und wahlberechtigt. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat eine Stimme.  

 

(6)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 

 

Art. 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Entscheid über Anträge,

 

(2) Wahl und Enthebung des Vorstands,

 

(3) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

 

(4) Beschlussfassung über die Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins.

 

Art. 11 Vorstand

(1)  Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, einem Stellvertreter, einem Kassier, einem Sekretär und weiteren Beisitzern.

 

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliedersammlung für vier Jahre gewählt; Eine Wiederwahl ist möglich.

 

(3)  Ausser durch den Tod und Ablauf erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung, Rücktritt und Beendigung der Vereinsmitgliedschaft.

 

(4)  Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder von deren Funktion entheben.

 

Art. 12 Aufgaben des Vorstands

(1)  Der Vorstand übernimmt die Geschäftsführung und die Leitung des Vereins. In seinen Wirkungskreis fallen alle Angelegenheiten, welche statutarisch nicht anderweitig festgehalten sind, insbesondere:

 

  • Führen einer aktuellen Mitgliederliste.

  • Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern. 

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung. 

  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit. 

  • Verwaltung des Vereinsvermögens und der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben.

  • Vertretung des Vereins im In- und Ausland. 

 

Art. 13 Vermögen

(1)  Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

(2)  Die Vermögensverwaltung erfolgt durch den Vorstand. Er muss sich innerhalb des genehmigten Budgets bewegen.

 

Art.  14 Statutenänderung

Jeder Antrag auf Statutenänderung muss schriftlich gestellt und auf der von der Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern zugestellten Traktandenliste separat aufgeführt werden.

 

Art. 15 Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden von der konstituierenden Mitgliederversammlung am 03. April 2019 beschlossen und genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.

 

Vaduz, 03. April 2019 

Die Statuten stehen hier als PDF zum Download bereit 

bottom of page