Bisher wenig beachtet ist die Möglichkeit, auf Grund der DSGVO Schadenersatz einzuklagen, was sich negativ auf Unternehmen auswirken kann.
Die Frage nach einer möglichen Erheblichkeitsschwelle bei immateriellem Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO wird nach einem Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts durch den EuGH zu entscheiden sein. Dieser Beschluss kann hier gefunden werden: https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/rk20210114_1bvr285319.html
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